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Gastbeitrag von LBG, Stand: 20. April 2020

Aufgrund des Corona-bedingten Arbeitskräftemangels ist der Einsatz von Familienangehörigen in vielen Betrieben noch wichtiger geworden. Das Sozialministerium hat die generelle Möglichkeit der „Familienhaften Mitarbeit“ nach der Verordnung betreffend die Ausgangsbeschränkungen aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes als zulässig erklärt. Die Frage, ob bei „Familienhafter Mitarbeit“ allenfalls ein melde- und abgabenpflichtiges Dienstverhältnis vorliegt, ist allerdings auch in der aktuellen (Ausnahme)situation sorgfältig zu prüfen. Ist doch die Mitarbeit von nahen Angehörigen mit vielfältigen Tücken hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungspflicht, aber auch mit dem Verlust allfälliger Pensions- und Sozialleistungen oder auch dem nachträglichen Wegfall von Steuerbegünstigungen im Zuge von Betriebsübergaben oder –veräußerungen verbunden.

Weiterführende konkrete Informationen erhalten Sie hier im Link oder direkt bei unserem Partner, der LBG (Steiermark & Kärnten)

Download „Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit“

Download „Mustervereinbarung zur familienhaften Mitarbeit“